Aufgrund der massiven Preissteigerungen von Baumaterialien, die u.a auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind, haben Forderungen zu Preisanpassungen für Materialien (während der Ausführungsphase) häufig zu Vertragsstreitigkeiten geführt.
Der Anspruch des Auftragnehmers auf Preisanpassung kann sich z.B. aus § 2 Abs. 5 S.1 VOB/B ergeben.
Nach dieser Bestimmung ist ein neuer Preis zu vereinbaren, wenn die Preisgrundlage einer vertraglich vereinbarten Leistung aufgrund von Änderungen des Bauprojekts oder anderer Anweisungen des Auftraggebers geändert wird.
Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die neue Preisvereinbarung in der Regel vor der Ausführung getroffen werden muss. Eine solche Vereinbarung ist möglich, wenn das ergänzende Angebot angenommen wird. Findet eine solche Vereinbarung vor der Ausführung nicht statt, so kann die Vereinbarung der Preisbestimmung durch das dann angerufene Gericht festgesetzt bzw. ersetzt werden.
In der VOB/B ist die Bestimmung für die Preisanpassung nicht genau festgelegt. Die Berechnung erfolgte bislang grundsätzlich durch die “vorkalkulatorische Preisfortschreibung”. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Jahr 2019 mit zwei grundlegenden Entscheidungen geändert (hier aber in Hinblick auf § 2 Abs. 3 VOB/B).
Aus diesem Grund sind auch viele Oberlandesgerichte dazu übergegangen, den neuen Zuschlagspreis (§ 2 Abs. 5 VOB/B) auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Mehrkosten zuzüglich der entsprechenden Zuschläge festzusetzen.
Im Ergebnis stehen Bauherren zumeist vor schwierigen Entscheidungen, wie sie mit solchen Forderungen ihrer Auftragnehmer umgehen sollen.
Hier hilft es natürlich, wenn man vor Beginn des Bauvorhabens sich vertraglich abgesichert hat. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es auf geschickte Verhandungsführung in der Bauausführungsphase an. Oft hilft es auch die Preisanpassungsforderungen genau zu analysieren, um Versuche von seinen Auftragnehmern abzuwehren, mit pauschalen Verweisen auf die “Weltmarktpreise” höhere Preise durchzusetzen. Hier kann man in den Verhandlungen das gesamte Instrumentarium der VOB/B ausschöpfen, um das Bauvorhaben doch noch möglichst fristgerecht und ohne grössere Preissteigerungen fertigzustellen und ohne das die Gerichte bemüht werden müssen.
Gerne beraten wir Sie!