Die Reform der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich gilt seit dem 1. September 2026. Kleine und mittlere Unternehmen haben bis 2027 Zeit, ihre Rechnungen im neuen Format auszustellen, aber alle Unternehmen müssen bereits in der Lage sein, sie zu empfangen, andernfalls droht eine Geldbuße.
Das Ende des per E-Mail versandten PDFs
Rechnungen zwischen in Frankreich ansässigen und mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen werden schrittweise auf die elektronische Rechnung umgestellt (Artikel 289 bis des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs, Code général des impôts). Ein einfaches per E-Mail versandtes PDF reicht nicht mehr aus. Eine elektronische Rechnung ist eine strukturierte Datei, die zwingend über eine zugelassene Plattform übermittelt werden muss, also über einen privaten, von der Finanzverwaltung registrierten Dienstleister. Diese Plattform prüft jede Rechnung und übermittelt die wichtigsten Daten daraus an die Finanzverwaltung.
Die Rechnungsmodelle müssen außerdem neue Angaben enthalten, insbesondere die SIREN (französische neunstellige Unternehmensidentifikationsnummer) des Kunden und die Art des Vorgangs (Verkauf von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder beides). Eine unvollständige Rechnung wird von der Plattform zurückgewiesen.
Ein Zeitplan in zwei Phasen
Seit dem 1. September 2026 müssen alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können, unabhängig von ihrer Größe, einschließlich der Kleinstunternehmer, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Nur große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen. Für KMU und Kleinstunternehmen gilt diese Pflicht ab dem 1. September 2027.
Die Größe wird auf Ebene jeder einzelnen Gesellschaft beurteilt, unabhängig von der Gruppe, der sie angehört. Eine Tochtergesellschaft der Größenklasse KMU hat daher dieselbe Frist wie ein unabhängiges KMU und muss ihre elektronischen Rechnungen erst ab dem 1. September 2027 ausstellen. Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften, die gemeinsam mit anderen Gesellschaften der Gruppe für eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung („einheitlicher Steuerpflichtiger“, Artikel 256 C des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs) optiert haben. Sie sind bereits ab 2026 zur Ausstellung elektronischer Rechnungen verpflichtet.
Verkäufe an Privatpersonen und internationale Geschäftsvorgänge: Das e-reporting, also die elektronische Übermittlung von Transaktionsdaten, tritt an seine Stelle
Eine elektronische Rechnung ist nicht erforderlich, wenn der Kunde eine Privatperson oder ein ausländisches Unternehmen ist oder wenn es sich um einen Einkauf bei einem ausländischen Lieferanten handelt. Die Plattform muss der Finanzverwaltung jedoch die Daten dieser Vorgänge übermitteln, insbesondere deren Betrag und die entsprechende Mehrwertsteuer. Dies wird als e-reporting bezeichnet. Bei Dienstleistungen sind grundsätzlich auch die Zahlungseingänge zu melden. Diese Pflichten gelten nach demselben Zeitplan wie die Ausstellung.
In diesem Punkt geht Frankreich weiter als Deutschland. Eine französische Tochtergesellschaft, der ihre deutsche Muttergesellschaft Verwaltungsgebühren in Rechnung stellt, muss diesen Vorgang über ihre Plattform melden. In Deutschland sind dagegen alle in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen seit dem 1. Januar 2025 verpflichtet, den Empfang elektronischer Rechnungen für inländische Umsätze zwischen Steuerpflichtigen zu akzeptieren (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Die eigentliche Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen wird schrittweise eingeführt: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr 800 000 € übersteigt, und ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen. Vorgänge, an denen ein im Ausland ansässiges Unternehmen beteiligt ist, bleiben außerhalb des Systems.
Bis zu 15 000 € Geldbuße pro Jahr
Ein Unternehmen, das über keine Empfangsplattform verfügt, wird zunächst förmlich aufgefordert, die Situation innerhalb von drei Monaten zu bereinigen. Bei Nichtbefolgung droht eine Geldbuße von 500 €, anschließend von 1 000 €, die alle drei Monate erneuert werden kann, solange die Situation fortbesteht.
Jede nicht elektronisch ausgestellte Rechnung kostet 50 € begrenzt auf 15 000 € pro Jahr. Jede im Rahmen des e-reporting unterlassene Übermittlung kostet 500 €, mit derselben jährlichen Obergrenze. Bei diesen beiden letztgenannten Geldbußen bleibt ein erstmaliger Verstoß, der freiwillig oder innerhalb von dreißig Tagen nach der Aufforderung der Finanzverwaltung berichtigt wird, sanktionslos.
Vier Prüfungen, die Unternehmen ohne weitere Verzögerung durchführen solltene
- Prüfen Sie, ob Ihre Gesellschaft und jede Gesellschaft der Gruppe an eine zugelassene Plattform angebunden ist, die auf der unter impots.gouv.fr veröffentlichten Liste aufgeführt ist
- Aktualisieren Sie Ihre Rechnungsvorlagen und die SIREN-Nummern Ihrer Kunden
- Erfassen Sie Ihre Verkäufe an Privatpersonen und Ihre Geschäftsvorgänge mit dem Ausland, die dem e-reporting unterliegen
- Lesen Sie Ihren Vertrag mit der Plattform erneut durch, insbesondere die Bedingungen für einen Wechsel des Dienstleisters und den Umgang mit zurückgewiesenen Rechnungen
Quellen: ode général des impôts, articles 256 C, 289 bis, 290, 290 A, 1737 et 1788 D ; annexe IV au CGI, article 41 septies D ; loi n° 2022-1157 du 16 août 2022, article 26 ; loi n° 2026-103 du 19 février 2026 de finances pour 2026, article 123.




