Das Abkommen über den Brexit hält eine Lücke bereit, die in der Wirtschaftspraxis von entscheidender Bedeutung ist.
Es kann nunmehr mit grenzüberschreitenden Bezug zwischen EU und UK nicht mehr auf das Europäische Zivilprozessrecht zurückgegriffen werden. Insbesondere für die Fragen, welche Gerichte über Streitigkeiten z.B. aus Verträgen entscheiden, bleibt vom Brexit ungeregelt zurück. Damit tritt ein nie abgelegter Kulturunterschied zwischen den Rechtsordnungen offen zu Tage, da das common law besondere Prozessrechte kennt. Etwa Klageformen wie „anti-suit-injunctions“ (die also ein Gerichtsverfahren durch eine andere gerichtliche Anordnung stoppen) oder Zuständigkeit durch Klagezustellung werden so möglich. Es kommt in der Praxis darauf an, wo zuerst geklagt wird und die Zuständigkeit der Gerichte begründet wird, was zu sog. Torpedoklagen führen kann. Auch können Gerichte gezielt abhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache angerufen werden (sog. „forum shopping“), etwa wenn es um Schadensersatzklagen geht. Das common law kennt sog. „punitive damages“, die Schadensersatzhöhen in exorbitanten Höhen zum Gegenstand haben, weil vor Zivilgerichten der Strafaspekt mit einfließt.
Noch nicht höchstrichterlich entschieden, aber aus Expertensicht für Europäisches Zivilprozessrecht klar, ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten der EU und UK auf die Vorgängermodelle des Europäischen Zivilprozessrechts zurückfallen und damit zumindest eine Grundlage besteht. Das sog. Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) regelt nach dem Brexit Fragen der Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung, jedenfalls zwischen den damaligen Vertragsstaaten des multilateralen Vertrags, wie es auch die Bundesrepublik Deutschland ist. Im Einzelnen kommt es auf die Staatsangehörigkeit bzw. das Niederlassungsdomizil der Vertragsparteien und auf den Zeitpunkt des Sachverhalts an, um das konkrete Prozessrecht zu bestimmen, nicht zuletzt auch das anwendbare Recht selbst. Umso wichtiger werden ausdrückliche Vertragswahl von Gerichtsstand und anwendbaren Recht.