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Plädoyer für militärische Unterstützung in der Ukraine. Richten Sie eine No-Fly-Zone ein!

Mit der von Wladimir Putin angeordneten Invasion der Ukraine ist der Territorialkrieg in Europa zurückgekehrt.

Im Gegensatz zu den bewaffneten Konflikten und Bürgerkriegen, die wir in der Welt seit dem Fall der Berliner Mauer kannten, ist der rechtliche Rahmen diesmal viel klarer.

Mit dem militärischen Angriff auf ukrainischem Territorium, hat Russland die Souveränität der Ukraine verletzt. Russland, als Aggressor, hat die Ukraine, als Aggressionsopfer, angegriffen, um die Ukraine zukünftig mittels einer Marionettenregierung von Russlands Gnaden zu verwalten. Die Souveränität des ukrainischen Volkes und sein Recht auf Selbstbestimmung haben nach der russischen Lesart des Völkerrechts nur so lange eine Legitimität, wie sie den imperialistischen Ambitionen Wladimir Putins entsprechen. Im Falle einer Auflehnung des ukrainischen Volkes gegen die Politik Wladimir Putins wäre dies nach russischem Verständnis ein ausreichender Grund, um einen Krieg zu beginnen.

Es versteht sich von selbst, sollte aber dennoch erwähnt werden, dass das von Wladimir Putin zur Rechtfertigung dieser Aggression verwendete Argument, ein angeblicher Völkermord an der Bevölkerung der russischen Minderheit in der Ukraine, Unfug ist. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag stellte in seiner Entscheidung vom 16. März 2022 eindeutig fest, dass in der Ukraine kein Völkermord an der russischsprachigen Minderheit begangen wird.

Es handelt sich also nicht nur um Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Ukraine wieder in das bis zum 31.12.1991 existierende historische Staatensystem mit Russland integriert werden soll, welches bereits zuvor schon keine demokratische Legitimierung hatte, sondern auch um den Gegensatz zweier Wertesysteme.

Auf der Seite des russischen Aggressors steht ein Modell, das auf Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von Autorität setzt und in dem manche Beobachter ein Gegenmodell zur Infragestellung einer liberalen Ordnung sehen. Auf der Seite der Ukraine stehen die klassischen Staatsprinzipien der Selbstbestimmung und der demokratischen Souveränität. Diese entstammen dem europäisch philosophischen Denken und wurden im Laufe der französischen Revolution verkündet und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt. Der Angriff auf dieses Wertesystem betrifft alle Europäer:innen und endet nicht an den ukrainischen Grenzen, welche die Ukraine mit ihren europäischen Nachbarn teilt. Die Menschenrechte haben universelle Wirkung und die Würde der Menschen muss überall beachtet werden!

Auf die Forderung nach Unterstützung durch die Ukraine an die Staatengemeinschaft antwortet Russland mit der Drohung Atomwaffen einzusetzen, um jede direkte oder indirekte Unterstützung im Vorfeld abzuschrecken. Daher ist es notwendig, dass Gleichgewicht der Macht durch die Widerherstellung der nuklearen Abschreckung wiederherzustellen, welche eine entschlossene Unterstützung aller transatlantischen Sicherheitspartner voraussetzt, um für die Ukraine eine konventionelle militärische Unterstützung durchzusetzen, welche ihr Überleben aber auch das Überleben Europas garantiert.

Die Widerherstellung der nuklearen Abschreckung ist eine Voraussetzung für die Beendigung des Krieges

Die Wiederherstellung des Gleichgewichts in der Politik der nuklearen Abschreckung scheint die unabdingbare Voraussetzung für jegliche militärische Unterstützung der Ukraine zu sein, um insbesondere in einem ersten Schritt eine Flugverbotszone durchzusetzen. Die Neugewichtung muss jedoch innerhalb des Rechts erfolgen, um sich nicht selbst illegitimer Gewalt wie Russland zu bedienen.

Der rechtliche Rahmen der atomaren Abschreckung

Die internationale Rechtsordnung verfügt auf den ersten Blick über keine Normen für den Einsatz von Atomwaffen. Die einzigen spezifischen Übereinkommen sind Abrüstungsverträge. Internationales Gewohnheitsrecht ist ebenfalls nicht in Sicht. Die Atommächte haben nie eine verbindliche rechtliche Regelung in ihrem Umgang mit Atomwaffen akzeptiert. Das humanitäre Recht enthält jedoch einige Präzisierungen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung. Artikel 51 Abs. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur Genfer Konvention verbietet den Vertragsparteien die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. In dieser Hinsicht sind auch Angriffe ohne Unterscheidung zwischen Zivilist:innen und Soldat:innen verboten. Es ist daher üblicherweise anerkannt, dass der Einsatz von Massenvernichtungswaffen und die Drohung mit ihrem Einsatz verboten sind. Mehrere Staaten sind der Ansicht, dass der Einsatz oder die Drohung mit dem Einsatz von Atomwaffen verboten ist. Kein Staat, der über solche Waffen verfügt oder verfügen darf, unterstützt jedoch diese restriktive Auslegung. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten vom 8. Juli 1996 über die Rechtmäßigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Atomwaffen, das auf Ersuchen der Generalversammlung der Vereinten Nationen erstellt wurde, darauf hingewiesen, dass „weder das Völkergewohnheitsrecht noch das Völkervertragsrecht ein vollständiges und universelles Verbot der Androhung oder des Einsatzes von Atomwaffen als solchem enthalten“ (S. 266). Der Einsatz von Atomwaffen würde a priori gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen. Je nach Kontext bleibt aber die Frage offen, was passiert, wenn die Existenz eines Staates auf dem Spiel steht.

Die atomare Abschreckung ist eine Grundvoraussetzung für die Wiederherstellung des Friedens in der Ukraine

Die von Wladimir Putin ausgesprochenen Drohungen richten sich nicht nur gegen die Ukraine, sondern gegen jeden, der der Ukraine Hilfe leisten will. Abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit dieser Drohung sich in einer rechtlichen Grauzone befindet, weil die Vorschriften der Genfer Konvention nicht gewährleistet werden könnten, öffnet sie außerdem das Recht zur Selbstverteidigung für Staaten, die dieser Drohung ausgesetzt sind und damit der Gesamtheit der westlichen, europäischen Staaten. Die Androhung eines atomaren Vergeltungsschlags durch diese Staaten nach der Drohung Wladimir Putins ist daher nicht nur rechtlich gerechtfertigt, sondern auch politisch notwendig. Seit dem Kalten Krieg lebt die Menschheit mit der Drohung, sich eines Tages aufgrund eines nuklearen Konflikts selbst zu zerstören. Hierfür gab es bereits historische Beispiele, insbesondere die berühmte Kuba-Krise. Eine Woche lang lebte die Weltbevölkerung in der Angst vor einer sofortigen und totalen Zerstörung der ihr bekannten Welt. Die Geschichte zeigt hier, dass, wenn zwei Seiten einander mit Vernichtung durch Atomwaffen drohen, sie zu Gesprächen und Deeskalation gezwungen werden.

Diese Situation erfordert also paradoxerweise, dass die bedrohte Seite ihrerseits mit dem Einsatz von Atomwaffen droht, damit sich wieder ein Machtgleichgewicht einpendelt. Diese Situation erfordert insbesondere die Fähigkeit dem Druck stand zu halten und auch unter Androhung des Einsatzes von Atomwaffen der Gegenseite nicht zu kapitulieren.

Wie kann die Ukraine militärisch unterstützt werden?

Es stellt sich die Frage nach den rechtlichen Grenzen zwischen Unterstützung und Konfliktbeteiligung, um das angemessene Maß an Hilfe für die Ukraine zu finden.

Rechtlicher Rahmen für die militärische Unterstützung eines Staates im Krieg

Seit der Einführung der Charta der Vereinten Nationen wurde der Begriff der Neutralität, wie er im Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges. (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.) definiert ist, durch den internationalen Sprachgebrauch weitgehend revidiert. Der bewaffnete Konflikt, mit Ausnahmen, war illegal geworden. Die internationale Gemeinschaft hat jedoch immer akzeptiert, dass dem angegriffenen Staat Unterstützung gewährt wird. Dadurch entstand ein hybrider Status zwischen Neutralität und Krieg, welcher als Status der neutralen Macht in dem bezeichneten Haager Übereinkommen verankert wurde. Eine Grauzone besteht darin, wie viel Unterstützung man gewähren kann, ohne selbst als kriegführend zu gelten. So wird z.B. die Lieferung von Waffen, unabhängig von ihrer Art, immer noch als nicht kriegführende Unterstützungsmaßnahme gesehen, aber eine konkrete logistische Unterstützung, wie z.B. die Versorgung oder die Bereitstellung von Flugplätzen auf staatlich souveränem Territorium, um Schläge gegen den Feind durchführen zu können, könnte schon als Kriegshandlung gewertet werden. An dieser Stelle muss man die Doppelmoral, die für die Regierung von Wladimir Putin gilt, hinterfragen, wenn Russland Rumänien mit Vergeltung droht, weil es seine Fluganlagen für die ukrainische Luftwaffe zur Verfügung stellt, während Weißrussland auf der anderen Seite identische Aktionen durchführt, ohne dass dies jedoch von Russland als Kriegshandlung angesehen wird, sondern nur als Unterstützung einer „Sonderoperation“!

Neben dem Status des Unterstützerstaates, der Waffen liefert, ist auch die Lieferung der Waffen selbst durch das Völkerrecht geregelt. Die USA oder Russland sind zwar nicht Vertragsparteien des völkerrechtlichen Vertrags über den Waffenhandel von 2013, dafür aber die meisten europäischen Staaten, darunter auch Deutschland, Großbritannien und Frankreich. Sie haben sich verpflichtet, keine Waffenlieferungen zu genehmigen, wenn sie „zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung Kenntnis davon haben, dass diese Waffen oder Güter zur Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verstößen gegen die Genfer Konventionen von 1949, Angriffen auf Zivilisten oder zivilem Eigentum, das als solches geschützt ist, oder anderen Kriegsverbrechen gemäß der Definition in internationalen Abkommen, denen sie beigetreten sind, verwendet werden könnten“. Selbst für den Fall, dass die ukrainische Regierung durch das Filmen russischer Kriegsgefangener gegen die Genfer Konventionen verstoßen würde, können die gelieferten Waffen nicht dazu genutzt werden, eine solche Propaganda zu betreiben, egal, wie rechtswidrig dies wäre.

Waffen und Flugverbotszone: Eine verbindliche Regelung zum Schutz des Völkerrechts

Die Lieferung von Waffen an den Aggressor impliziert eine moralische Verletzung des humanitären Völkerrechts. An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass Russland keine Rücksicht auf jegliche Menschenrechte nimmt. Laut einer Statistik vom März 2022 wurde die Russische Föderation aufgrund der von Wladimir Putin in Tschetschenien angewandten militärischen Methoden mehr als 290-mal vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt. Im Rahmen des Urteils Abdulkhanov gegen Russland vom 3. Oktober 2013 hat die russische Regierung selbst die Unvereinbarkeit ihrer Militärdoktrin mit der Einhaltung der Konvention eingeräumt und damit erklärt, dass, wenn die russische Armee handelt, die Menschenrechte verletzt werden. Dies wurde auch bei der Verurteilungen Russlands im Zuge der Invasion Georgiens festgestellt.

In der Debatte über das Ja oder Nein zu Waffenlieferungen besteht zudem ein gewisser Zynismus, stellt sich doch so die Frage, ob dies nicht hauptsächlich den Aggressor begünstigt, damit er seine Ziele noch schneller erreichen kann. Es stellt kein Verbrechen dar für seine Grundrechte und die Zukunft der eigenen Nation und deren Selbstbestimmung zu kämpfen. Diese legitimen Bestrebungen, welche auch von europäischen Werten getragen werden und im Recht begründet sind, verdienen eine feste und entschlossene Unterstützung aller freiheitsliebender Staaten.

Der Pazifismus bleibt in jedem Fall die einzige moralisch vertretbare Position. Krieg ist Sache des Aggressors und ein Zustand, der nur von Wladimir Putin gewollt ist. Er ist verantwortlich für den Tod der russischen Wehrpflichtigen, die eigentlich unter seinem (staatlichen) Schutz stehen. Er ist verantwortlich für den Tod der ukrainischen Bürger, die in einen unrechtmäßigen und unmenschlichen Konflikt geraten sind. Der Frieden wird nur durch die Wiederherstellung der vollen und uneingeschränkten Souveränität der Ukraine über ihr Territorium und die Achtung des Selbstbestimmungsrechts ihrer Bürger erreicht werden, und dafür müssen der ukrainischen Armee die Mittel geben werden, die Rechte und Freiheiten ihrer Bürger zu verteidigen, denn sonst werden auch unsere Rechte und Freiheiten bedeutungslos.

Jetzt, da Russland nach der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 16. März 2022, die im Hinblick auf die UN-Völkermordkonvention getroffen wurde, rechtlich verpflichtet ist, alle Militäroperationen auf ukrainischem Hoheitsgebiet unverzüglich einzustellen, ist es an der Zeit, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution zur Unterstützung der Einrichtung einer Flugverbotszone auf der Grundlage der Uniting for Peace Resolution (auch: Acheson-Resolution) verabschiedet. Diese Resolution gibt der Generalversammlung die Befugnis, Resolutionen zu verabschieden, die darauf abzielen, alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Beendigung einer Bedrohung der globalen Sicherheit vorzuschlagen, sobald der Sicherheitsrat bei der Friedenssicherung versagt hat, was heute (wie damals) aufgrund des russischen (sowjetischen) Vetos der Fall ist.

Eine solche Zone als erster Schritt ist die einzige Möglichkeit, echte humanitäre Korridore zu gewährleisten und die Bombardierung von Zivilisten einzuschränken und zu verhindern, damit aus den 2.000 – 3.000 von der Ukraine gemeldeten Todeszahlen von Zivilisten (die Zahlen variieren und sind unabhängig noch nicht durch das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte verifiziert) seit Beginn der Invasion aufgrund der Untätigkeit der internationalen Gemeinschaft sich nicht auch in 350.000 dokumentierte Todesfälle, wie in Syrien, verwandeln! Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen garantiert darüber hinaus jedem angegriffenen Staat das Recht auf legitime Selbstverteidigung, wobei diese auch kollektiv sein kann. Dieses Recht wird nur begrenzt, sobald die Vereinten Nationen in der Lage sind, wirksame Maßnahmen zur Sicherung des Friedens zu ergreifen, was in der derzeitigen Situation nicht der Fall ist. Die Einrichtung einer Flugverbotszone wird von der Ukraine auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet als Teil einer kollektiven Selbstverteidigungsmaßnahme gefordert. Die Ukraine verfügt nach wie vor gemäß Völkerrecht über die volle Souveränität über ihren Luftraum, selbst wenn diese durch Russland als Aggressorstaat verletzt wird. Die Ukraine fordert daher zu Recht, dass Drittstaaten in ihrem Namen diese Souveränität sicherstellen, um ihre legitime Verteidigung zu gewährleisten.

Die Kombination der ukrainischen Souveränität über ihren Luftraum und der Zuständigkeit der Vereinten Nationen für die Friedenssicherung spricht für die Einrichtung einer solchen Flugverbotszone. Es geht hier (in einem ersten Schritt) nicht darum, die russische Armee zu bekämpfen oder russische Wehrpflichtige zu bombardieren, sondern Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung zu verhindern und Kriegsflugzeuge, die von der Ukraine nicht zugelassen sind, aus ihrem souveränen Luftraum zu vertreiben. Die Verteidigung der Lufthoheit der Ukraine ist somit eine erste Voraussetzung für eine gerechte Lösung des Konflikts. Um diese glaubhaft gegen Russland durchsetzen zu können, wird man nicht umhin kommen diese Flugverbotszone mit der Drohung des Einsatzes von Atomwaffen durchzusetzen. Ernsthafte Friedensverhandlungen erfordern ein Gleichgewicht der Parteien in der Verhandlungsphase und, dass die von Wladimir Putin einseitig durchgesetzten Verletzungen des Völkerrechts und der Menschenrechte mit einer scharfen Antwort der internationalen Gemeinschaft mit der Unterstützung aller transatlantischen Sicherheitspartner beantwortet werden.

Russland hat sich leider selbst in eine Sackgasse manövriert und isoliert. Die westlich liberal geprägten Demokratien in ihrem Umgang mit dieser Krise jedoch leider auch! Ziel der internationalen Gemeinschaft muss es sein, eine Verhandlungslösung herbeizuführen, welche das Kunststück vollbringt, die Souveränität der Ukraine in den bis 2014 geltenden Grenzen wiederherzustellen und Russland langfristig wieder zu einem Mitglied der internationalen Gemeinschaft werden zu lassen. Das dies unter dem derzeitigen Präsidenten Wladimir Putin gelingt scheint schwer vorstellbar, der offensichtlich in einer eigenen Wirklichkeit lebt.

Um den Konflikt zu lösen, ist jedoch eine weitere Eskalation auch seitens des Westens unabdingbar, da, wie der Kalte Krieg und die Lösung der Kuba-Krise gezeigt haben, nur eine solche Eskalation der Garant dafür ist, dass der Kalte Krieg nicht zu einem Heißen Krieg wird. Es sei daran erinnert das Russland taktische Atomwaffen auf europäischem Boden in Form von Iskander Raketen in Kaliningrad stationiert hat, die vermutlich alle europäischen Großstädte erreichen können und gegen deren Einsatz ein wirksames Abschreckungselement nicht existiert und auch nicht in Sicht ist.

Es war bereits ein klarer Fehler der transatlantischen Partner den Einsatz von Bodentruppen in der Ukraine auszuschließen, da dies Russland erst dazu ermutigt hat, seinen irrwitzigen Eroberungsfeldzug gegen die Ukraine umzusetzen. Der Westen sollte also nicht ein zweites Mal den gleichen Fehler in Bezug auf die nukleare Abschreckung begehen. Nur wenn man klar und glaubhaft Russland die Grenzen seiner Politik aufzeigt und notfalls auch dazu bereit ist mittels nuklearer Abschreckung die Einrichtung einer Flugverbotszone durchzusetzen, um eine weitere Eskalation dieses Konflikts zu verhindern, wird man vielleicht noch liberale Kräfte im russischen Regierungsapparat animieren können, sich von der derzeitigen Regierung zu distanzieren und nach Wegen zu suchen, Auswege aus dieser Situation zu finden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass man das Datum des 24.02.2022 des Einmarsches Russlands in die Ukraine als Datum für den Beginn eines neuen Weltkriegs in den Geschichtsbüchern wiederfinden wird und am Ende der Westen genau das erhalten wird, was man eigentlich verhindern wollte. Europa stand schon einmal am Abgrund, weil die angewendete Appeasement-Politik gegen einen verbrecherischen Aggressor nicht die erhoffte Wirkung erreichte. Der Rest der Geschichte ist bekannt und das Münchener Abkommen sollte eigentlich Warnung genug vor Nachsicht gegenüber einem Aggressor Staat sein!