Seit dem 11. August 2026 unterliegt die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern in Frankreich dem Opt-in: Es ist verboten, eine Privatperson ohne ihre vorherige Einwilligung anzurufen. Unternehmen, die Privatpersonen selbst oder über ein Callcenter werblich ansprechen, müssen diese Einwilligung vor jedem Anruf einholen, ihre Prozesse anpassen und überprüfen, dass ihre Kontaktdatenbanken einen gültigen Nachweis der Einwilligung enthalten. Zwischen Unternehmen ist diese Einwilligung nicht erforderlich, wobei in dieser Konstellation weiterhin die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt.
Bloctel verschwindet, die Einwilligung des Verbrauchers wird zur Voraussetzung des Anrufs
Bis zum 10. August 2026 durfte ein Gewerbetreibender in Frankreich jeden Verbraucher anrufen, der sich nicht bei Bloctel, der Widerspruchsliste gegen Telefonwerbung, eingetragen hatte. Seit dem 11. August 2026 legt das Dekret Nr. 2026-662 vom 23. Juli 2026 die Einzelheiten des neuen Opt-in-Systems fest: Es ist nun verboten, einen Verbraucher telefonisch zu Werbezwecken anzusprechen, der dem nicht zuvor zugestimmt hat, unabhängig davon, ob der Anruf unmittelbar oder durch einen Dienstleister erfolgt. Bloctel wurde damit abgeschafft. Diese Entwicklung war durch Artikel 13 des Gesetzes Nr. 2025-594 vom 30. Juni 2025 vorbereitet worden. Dieses hatte Artikel L. 223-1 des französischen Verbrauchergesetzbuchs neu gefasst und vorgesehen, dass der Verbraucher, statt sich bei Bloctel eintragen zu müssen, um keine Anrufe mehr zu erhalten, nun vor dem Anruf seine Einwilligung erteilen muss. Diese Reform ist Teil des europäischen Rahmens der ePrivacy-Richtlinie, insbesondere ihres Artikels 13 (Richtlinie 2002/58/EG, auch Richtlinie über Privatsphäre und elektronische Kommunikation genannt). Mit dem Wechsel vom Opt-out zum Opt-in schließt sich Frankreich damit den Mitgliedstaaten an, die bereits strengere Regeln für Telefonwerbung eingeführt hatten.
Das Unternehmen kann seine Kunden jedoch im Rahmen eines laufenden Vertrags weiterhin anrufen, sofern der Anruf einen Bezug zum Gegenstand dieses Vertrags hat, etwa um eine Option oder einen zusätzlichen Dienst anzubieten. Umgekehrt bleiben bestimmte Bereiche auch mit Zustimmung des Verbrauchers für Telefonwerbung gesperrt, insbesondere die energetische Sanierung und die Anpassung von Wohnraum an das Alter oder eine Behinderung.
Eine Einwilligung, die nachgewiesen werden kann und die abläuft
Das Dekret Nr. 2026-662 vom 23. Juli 2026 präzisiert die Voraussetzungen dieser Einwilligung. Sie muss sich aus einer eindeutigen positiven Handlung ergeben, etwa aus einem nicht vorangekreuzten Kontrollkästchen, und sich ausdrücklich auf Telefonwerbung beziehen. Die Einwilligungsanfrage muss die Identität des Gewerbetreibenden, die Art der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen und den Zeitraum nennen, während dessen der Verbraucher Anrufe akzeptiert. Die Einwilligung gilt höchstens ein Jahr und darf nicht stillschweigend verlängert werden. Der Nachweis der Einwilligung muss mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und dem Verbraucher auf dessen Verlangen herausgegeben werden.
Der Verbraucher kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, auch mündlich während eines Anrufs. Wird die Telefonnummer bei Abschluss eines Vertrags erhoben, muss der Vertrag daran erinnern, dass ein Verbraucher ohne seine vorherige Einwilligung nicht telefonisch zu Werbezwecken angesprochen werden darf.
Das französische Recht setzt außerdem strenge Grenzen für Tage, Uhrzeiten und Häufigkeit kommerzieller Anrufe. Diese bereits vor der Reform geltenden Regeln finden weiterhin Anwendung: Anrufe sind nur montags bis freitags von 10 bis 13 Uhr und von 14 bis 20 Uhr zulässig, höchstens vier Kontaktaufnahmen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. Der Werber nennt zu Beginn des Gesprächs seine Identität, die des Unternehmens, in dessen Auftrag er anruft, und den kommerziellen Charakter des Anrufs und legt auf, wenn der Gesprächspartner die Fortsetzung ablehnt.
Der aufgrund eines unzulässigen Anrufs geschlossene Vertrag ist nichtig
Die Folgen eines unzulässigen Anrufs sind besonders schwerwiegend: Die französische Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) kann gegen eine juristische Person ein Verwaltungsbußgeld von bis zu 375.000 Euro verhängen. Auf zivilrechtlicher Ebene ist die Sanktion noch einschneidender. Der mit einem Verbraucher infolge einer unzulässigen Telefonwerbung geschlossene Vertrag ist nichtig, und der Gewerbetreibende, der aus den Anrufen Nutzen gezogen hat, wird als verantwortlich vermutet, sofern er nicht nachweist, dass er den Verstoß nicht verursacht hat. Die Beauftragung eines Unterauftragnehmers schützt den Auftraggeber daher nicht.
Die Telefonwerbung zwischen Unternehmen fällt nicht unter die Reform, aber nicht außerhalb der DSGVO
Die Reform schützt den Verbraucher, also die natürliche Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Finanzdirektor darf weiterhin ohne vorherige Einwilligung angerufen werden, um ihm eine Verwaltungssoftware vorzustellen. Die DSGVO gilt dennoch weiterhin, was konkret bedeutet, dass die angerufene Person über die Verwendung ihrer Kontaktdaten informiert werden und jedem weiteren Kontakt widersprechen können muss.
Deutsche Unternehmen werden den Unterschied zu ihrem eigenen Recht feststellen. Für den Anruf bei einem Gewerbetreibenden verlangt § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zumindest dessen mutmaßliche Einwilligung, das heißt konkrete Gründe für die Annahme, dass der Anruf für ihn von Interesse ist. Eine in Frankreich übliche Kaltakquise kann daher in Deutschland unzulässig sein.
Wichtige Hinweise
Die Einwilligung darf nicht während des Werbeanrufs eingeholt werden. Sie muss vor dem Anruf erteilt worden sein, etwa über ein Formular, bei Vertragsunterzeichnung oder durch ein nicht vorangekreuztes Kontrollkästchen.
Wenn Sie Ihre Kampagnen einem Callcenter anvertrauen oder Kontaktdateien kaufen, stellen Sie sicher, dass Ihr Vertrag Ihnen Zugang zu den Einwilligungsnachweisen gewährt. Ohne diese Nachweise können Sie der DGCCRF nichts entgegenhalten, und die aufgrund dieser Anrufe geschlossenen Verträge bleiben der Nichtigkeit ausgesetzt.
Quellen: loi n° 2025-594 du 30 juin 2025 contre toutes les fraudes aux aides publiques, art. 13 ; décret n° 2026-662 du 23 juillet 2026 ; code de la consommation, art. L. 221-16, L. 223-1, L. 223-2 und L. 242-16 ; economie.gouv.fr, fiche du 21 août 2026 ; UWG, § 7.

