Berufsausbildung gem. § 16a AufenthG.
Der Fachkräftemangel in Deutschland ist ein großes Problem. Mit der neuen geltenden Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 1. März 2020 wurde die gesetzliche Grundlage erweitert, die der Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien über die Einreise und den Aufenthalt von sog. Drittstaatsangehörigen dient. Hintergrund ist insbesondere der Fachkräftemangel in der Gesundheits- und Pflegebranche, wie auch die Corona-Pandemie im vergangenen Jahr schonungslos offengelegt hat.
Die umfangreichen Gesetzesänderungen betreffen insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Sie haben lediglich Auswirkungen für Nicht-EU-Bürger aus sog. Drittstaaten. Es wurden vor allem die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angepasst.
Sie erhalten im Folgenden einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Aufenthaltstitel zum Zwecke einer Ausbildung gem. § 16a AufenthG erhalten können.
1. Beantragung eines nationalen Visums
Der Weg geht zunächst grds. immer über die Visastelle des deutschen Konsulats in Ihrem Herkunftsland. Dort beantragen Sie ein sog. nationales Visum für längerfristige Aufenthalte für das Bundesgebiet gem. § 6 Abs. 3 AufenthG. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen beanspruchen, behalten Sie also im Blick, wann Sie Ihre Ausbildung in Deutschland beginnen möchten und planen Sie ausreichend Zeit ein. Auf den jeweiligen Homepages der verschiedenen Konsulart können Sie in der Regel sämtliche erforderlichen Voraussetzungen und Unterlagen einsehen, die Sie für die Beantragung benötigen.
2. Erhalt eines Aufenthaltstitels
Das nationale Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG stellt eine sog. Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 AufenthG dar und führt bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zum Erhalt eines befristeten Aufenthaltstitels zum Zwecke einer Berufsausbildung oder beruflicher Weiterbildung nach § 16a AufenthG. Damit also das nationale Visum erteilt wird und Sie legal in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten zu können, müssen alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein:
a. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Behörde
Gemäß § 16a AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung oder schulischen Ausbildung erteilt werden. Eine Weiterbildung kommt da in Betracht, wo die antragstellende Person bereits eine Ausbildung in einem Drittstaat oder in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat. Es liegt also im Ermessen der Behörde, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder nicht. In der Regel wird eine solche Aufenthaltserlaubnis gerade in den Bereichen erteilt, in welchen akuter Fachkräftemangel besteht.
Insbesondere im Pflegebereich kann von einem Fachkräftemangel ausgegangen werden, da die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit einer adäquaten Gesundheitsversorgung auch im öffentlichen Interesse ist. Ein Ausbildungsberuf im Pflegebereich kann folglich als systemrelevant deklariert werden. Dies hat die Behörde bei Ihren Erwägungen im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines nationalen Visums stets im Blick zu behalten.
b. Zeugnisanerkennung
In der Regel müssen Sie Ihre Schulzeugnisse in beglaubigter Übersetzung einreichen und von einer Zeugnisanerkennungsstelle anerkennen lassen, um die schulischen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung nachweisen zu können. Setzen Sie sich hierzu mit Ihrem künftigen Arbeitgeber in Verbindung. Dies sollten Sie am besten bereits vor Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages erledigt haben.
c. Ausbildungsvertrag
Sie benötigen dann einen Ausbildungsvertrag bzw. ein verbindliches Ausbildungsangebot. Erfasst werden sämtliche betriebliche und in der Regel auch schulische Ausbildungen, z.B. im Pflegebereich. Bei einer schulischen Ausbildung bedarf es der Vorlage eines Schulvertrages.
d. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Grundsätzlich muss auch die Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 AufenthG ihre Zustimmung erteilen. In Ausnahmefällen kann eine solche Zustimmung jedoch auch entbehrlich sein.
e. Krankenversicherungsnachweis
Wenn Sie Ihren Ausbildungsplatz bereits verbindlich erhalten haben, werden Sie in der Regel über Ihren neuen Arbeitgeber krankenversichert.
f. Nachweis zum Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Dies kann angenommen werden, wenn die finanziellen Mittel, die Ihnen zur Verfügung stehen, dem in Deutschland geregelten BaföG-Höchstsatz entsprechen (825 Euro, Stand: Oktober 2021). Sollten Sie diesen Nachweis bei Antragstellung noch nicht erbringen können, kann mittels einer positiven Prognose dargelegt werden, dass Sie beispielsweise unter Heranziehung der ab Ausbildungsbeginn dann zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Ihren Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel sichern werden können.
g. Nachweis über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet
Dieser Nachweis erfolgt entweder durch Vorlage eines wirksamen Mietvertrages oder eine Meldebescheinigung Ihrer Wohnung.
h. Ausreichende Sprachkenntnisse
Sie müssen nachweisen, dass Sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um die Ausbildung erfolgreich absolvieren zu können. In der Regel muss ein Sprachniveau B1 nach Europäischem Referenzrahmen nachgewiesen werden. Beachten Sie, dass der Sprachkurs zeitlich gesehen nicht zu weit zurückliegt.
3. Wo können Probleme auftreten?
Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Chancen gut stehen, dass Sie ein nationales Visum erhalten und dann in Deutschland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen können. Allerdings kann die Vielzahl an behördlichen Erfordernissen, Besonderheiten und auch die Sprachbarriere zu einer Herausforderung werden. Insbesondere können komplizierter gelagerte Fälle, wie beispielsweise der Umstand, dass Sie sich aus bestimmten Gründen nicht mehr in Ihrem Herkunftsland, sondern bereits in Deutschland aufhalten, große Hürden bei der Antragstellung sein. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.