Öffentliche Aufträge in Deutschland: Neue Regeln seit dem 1. Juli 2026

Für Unternehmen, die sich in Deutschland um öffentliche Aufträge bewerben, ändern sich seit dem 1. Juli 2026 wichtige Spielregeln. Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll Verfahren vereinfachen, digitalisieren und schneller machen. Für französische Anbieter mit Geschäft in Deutschland entstehen dadurch Chancen. Zugleich wird der Zugang zu kleineren öffentlichen Aufträgen schwieriger, weil diese künftig häufiger ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden können.

Worum es geht

Das Vergabebeschleunigungsgesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge) wurde am 12. Mai 2026 verkündet und ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Es bildet das Herzstück der größten deutschen Vergaberechtsreform seit 2016 und wird durch das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz sowie das Bundestariftreuegesetz flankiert. Die Bundesregierung erwartet eine jährliche Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung von mehr als 380 Millionen Euro.

Welche Regeln gelten: die EU Schwellenwerte

Zur Einordnung: Oberhalb der EU Schwellenwerte gelten die europäischen Vergaberichtlinien, die in Deutschland vor allem im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz GWB, und in den Vergabeverordnungen umgesetzt sind. Unterhalb dieser Schwellenwerte gelten nationale Regeln, insbesondere die Unterschwellenvergabeordnung, kurz UVgO. Das neue Gesetz ändert Vorgaben in beiden Bereichen, allerdings nicht jede Regel für jeden öffentlichen Auftraggeber gleichermaßen.

Die EU Schwellenwerte werden von der EU Kommission alle zwei Jahre angepasst. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Lieferungen und Dienstleistungen 216.000 Euro bei subzentralen öffentlichen Auftraggebern und 140.000 Euro bei obersten und oberen Bundesbehörden. Für Bauaufträge liegt der Schwellenwert bei 5.404.000 Euro. Die Werte beruhen auf den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152. Für Unternehmen ist diese Unterscheidung wichtig, weil sich danach nicht nur das Verfahren, sondern auch die maßgeblichen Rechtsschutzmöglichkeiten und Nachweisanforderungen richten.

Höhere Schwelle für Direktaufträge

Die Änderung mit der größten praktischen Breitenwirkung betrifft Liefer- und Dienstleistungen des Bundes: Aufträge bis zu einem Wert von 50.000 Euro netto dürfen nun ohne förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben werden. Die reguläre Grenze des § 14 UVgO lag zuvor bei 1.000 Euro; befristete Verwaltungsvorschriften hatten sie zuletzt übergangsweise auf 15.000 Euro angehoben. Für Bieter ist das eine zweischneidige Entwicklung. Bis 50.000 Euro muss der Auftraggeber kein offenes Verfahren bekanntmachen. Er kann einen ihm bekannten Anbieter direkt ansprechen, ohne dass ein internationales Unternehmen oder ein anderer externer Anbieter überhaupt von dem Bedarf erfährt. Wer in diesem Segment tätig ist, sollte deshalb nicht nur Vergabeplattformen beobachten, sondern aktiv Beziehungen zu deutschen Kommunen, Behörden und sonstigen Vergabestellen aufbauen. Die neue Grenze ist keine automatische Zuschlagsgarantie; sie verändert aber den Zugang zum Markt.

Weniger Papierkram bei der Angebotsabgabe

Anbieter können künftig häufiger mit Eigenerklärungen arbeiten, statt bereits mit dem Angebot sämtliche Nachweise einzureichen. Das erleichtert insbesondere französischen Unternehmen die Teilnahme, wenn Handelsregisterauszüge, Referenzen oder Finanzunterlagen erst beschafft und gegebenenfalls übersetzt werden müssen. An den inhaltlichen Anforderungen ändert sich dadurch nichts. Umsatz, technische Leistungsfähigkeit, Referenzen und persönliche Zuverlässigkeit müssen weiterhin vorliegen. Eine Eigenerklärung ersetzt den Nachweis nur vorläufig. Spätestens bei Zuschlag oder im Rahmen einer Nachprüfung muss das Unternehmen die Angaben belegen können. Wer mit Eigenerklärungen arbeitet, sollte die vollständige Dokumentation daher intern bereits vorbereitet halten, einschließlich deutschsprachiger Fassungen, soweit die Vergabeunterlagen dies verlangen.

Schnellerer Rechtsschutz – mit Einschränkungen

Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern werden stärker digital geführt. Nachprüfungsanträge können seit dem 1. Juli 2026 auch elektronisch eingereicht werden; Akteneinsicht, Aktenübermittlung und mündliche Verhandlungen können digital stattfinden. Das kann Zeit sparen, ersetzt aber keine sorgfältige rechtliche und technische Vorbereitung. Gleichzeitig wird der Rechtsschutz der Bieter in bestimmten Konstellationen verkürzt. Die sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss der Vergabekammer hat nicht mehr ohne Weiteres aufschiebende Wirkung. Ein Auftraggeber kann den Zuschlag daher unter Umständen erteilen, obwohl die zweite Instanz noch nicht entschieden hat. Für unterlegene Bieter wird es damit wichtiger, erkennbare Fehler sofort zu rügen und Nachprüfungsanträge ohne Verzögerung vorzubereiten. Wer erst nach längerer interner Abstimmung mit der ausländischen Muttergesellschaft reagiert, kann wertvolle Zeit verlieren.

Gesamtvergabe bei großen Infrastrukturvorhaben

Bei Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, darf künftig eine Gesamtvergabe auch aus zeitlichen Gründen erfolgen. Voraussetzung ist, dass der geschätzte Auftragswert das Zweieinhalbfache des einschlägigen EU Schwellenwerts erreicht oder überschreitet. Mehrere Fach oder Teillose können dann an einen einzigen Auftragnehmer vergeben werden, anstatt das Vorhaben auf verschiedene Lose aufzuteilen.

Das ist eine Ausnahme vom Grundsatz der losweisen Vergabe. Dieser Grundsatz soll kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen sichern. Die neue Regel kann daher insbesondere Generalunternehmer begünstigen und kleinere oder regionale Anbieter unter Druck setzen. Für französische Unternehmen kann es bei großen Infrastrukturprojekten strategisch sinnvoll sein, sich als Mitglied eines Konsortiums oder als Nachunternehmer zu positionieren, wenn ein eigenständiges Angebot wegen der Gesamtvergabe wenig aussichtsreich ist.