Cass. 3e civ. 21. Januar 2021, Nr. 19-22.219, Sté Eiffage Construction Côte d’Azur, ECLI:FR:CCASS:2021:C300103
Obwohl viele der Bestimmungen des Gesetzes von 1975 über die Vergabe von Unteraufträgen lediglich dispositiv sind, sofern die Klauseln des Vertrags tatsächlich ausgehandelt werden, zeichnet sich Artikel 14, der sich mit der Bürgschaft des Hauptauftragnehmers befasst, durch seinen zwingenden Charakter aus: Von ihm kann nicht unter Androhung der Nichtigkeit des Vertrags abgewichen werden. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs bringt einen neuen, restriktiven Blick auf das Regime der Bürgschaft.
Daher muss die Bürgschaft des Hauptauftragnehmers vor Abschluss des Unterauftrags und auf jeden Fall vor Beginn der untervergebenen Arbeiten abgeschlossen werden.
Diese eher strenge Regelung hat in der Praxis zur Entwicklung von aufschiebenden Bedingungen bezüglich der Bürgschaft des Hauptunternehmers geführt, insbesondere auf Anraten der Fédération française du bâtiment (FFB). Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vervollständigt den Schutz des Subunternehmers, indem sie jeden Vertrag, der mit einer Bürgschaft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, für nichtig erklärt. Diese Nichtigkeit, die sich aus Artikel 15 des Gesetzes von 1975 ergibt, dient ausschließlich dem Schutz des Subunternehmers, so dass sich der Generalunternehmer nicht auf diese Rechtsprechung berufen kann.
Nach dieser Entscheidung ist es notwendig, die Konformität der Allgemeinen Bedingungen zu überprüfen, da die Empfehlungen zum Thema des FFB veraltet sind, aber auch die Regelung der laufenden Verträge, um Streitigkeiten zu vermeiden, die zur Nichtigkeit der Untervergabe führen könnten.