GmbH-Gründung in Deutschland: Wird’s jetzt schneller?

Deutschland baut den Gründungsprozess um. Bis 2029 sollen Unternehmen in 24 Stunden entstehen. Der digitale Kombiantrag, der gerade erprobt wird, gilt bisher allerdings nur für Einzelunternehmen. Für eine GmbH mit französischer Muttergesellschaft bleibt vorerst vieles beim Alten. Warum das so ist, lesen Sie hier.

Ein Verfahren mit Hindernissen

Wer aus Frankreich eine deutsche GmbH gründet, wundert sich oft über die Dauer: Drei bis sechs Wochen sind normal. Nicht ein einzelner langsamer Schritt bremst, sondern mehrere Verfahren, die nacheinander statt parallel laufen, teils noch papiergebunden sind und dieselben Angaben mehrfach verlangen. Für die Entstehung der GmbH braucht es die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, die Kapitaleinzahlung und die Eintragung ins Handelsregister, das zentrale Unternehmensregister. Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung kommen danach und entscheiden mit darüber, wann die GmbH tatsächlich arbeiten kann.

Was gerade erprobt wird

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung treibt das Projekt „Schneller Gründen“ voran. Kern ist ein Kombiantrag für Gewerbeanmeldung und steuerliche Registrierung: Die Daten werden einmal erfasst und automatisiert an Gewerbeamt, Finanzverwaltung und Registergerichte weitergeleitet – das Once-only-Prinzip. Hinzu kommen eine schnellere Vergabe der Steuernummer und die Anbindung der Register über das National Once-Only Technical System. Der Kombiantrag läuft in ausgewählten Pilotregionen im Realbetrieb.

Wichtig für die Einordnung: Der Kombiantrag richtet sich in dieser ersten Phase an Einzelunternehmen. Für eine GmbH gilt er heute nicht. Ob und wann weitere Rechtsformen einbezogen werden, soll nach der Pilotphase entschieden werden. Und selbst dann setzt die Erleichterung bei Gewerbeanmeldung und steuerlicher Erfassung an, nicht bei den gesellschaftsrechtlichen Nachweisen und der Handelsregisteranmeldung. Für die GmbH verkürzt sich also ohnehin nur ein Teil der Strecke.

Der größere Schritt: ein neues Gründungsrecht

Die Wirtschaftsressorts aus Berlin, Nordrhein-Westfalen und Bayern sowie das nordrhein-westfälische Justizministerium haben im März 2026 ein Konzept für ein Gründungsbeschleunigungsgesetz vorgelegt. Der Ausgangsgedanke ist bemerkenswert offen formuliert: Wer einen überkomplexen Prozess digitalisiert, bekommt einen überkomplexen digitalen Prozess. Ohne Änderung des Rechtsrahmens bringt weitere Digitalisierung also wenig.

Deshalb soll ein neuer Allgemeiner Teil des Gründungsrechts entstehen, ergänzt um Anpassungen der Fachgesetze. Der Staat soll künftig selbst ermitteln, welche Anzeige-, Erlaubnis- und Meldepflichten im konkreten Fall bestehen. Unproblematische Standardfälle sollen in einen Fast Track gelangen, komplexe Fälle weiter individuell geprüft werden. Einheitliche Prüfkriterien wie „Zuverlässigkeit“ oder „geordnete Vermögensverhältnisse“ sollen automatisierte Registerabfragen ermöglichen; fehlen relevante Registereinträge, sind widerlegbare gesetzliche Vermutungen zugunsten des Gründers vorgesehen.

Das Gesetz soll bis Ende 2026 stehen, die technische Umsetzung bis Ende 2027 folgen und der Rollout bis Ende 2028 erfolgen; vollautomatische Gründungen in Standardfällen sind für 2029 vorgesehen. Wer 2026 oder 2027 gründet, merkt davon noch nichts. Da bis zu 90 Prozent der Fälle automatisiert laufen sollen, komplexe und atypische aber weiter von Hand geprüft werden, wird eine GmbH mit französischer Gesellschafterin kaum je ein Standardfall sein.

Was heute schon hilft

Das ist keine Neuigkeit, aber in der Praxis oft unbekannt: Seit August 2022 kann der Gesellschaftsvertrag per Videokommunikation beim Notar beurkundet werden (§ 2 Abs. 3 GmbHG, §§ 16a ff. BeurkG). Das gilt auch für juristische Personen als Gründer und funktioniert vom Ausland aus; niemand muss dafür nach Deutschland reisen. Möglich ist es allerdings nur bei einer Bargründung und nur über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer. Im Ausland vorgenommene Online-Beurkundungen werden nicht ohne Weiteres als gleichwertig anerkannt.

Für die Identifizierung verlangt § 16c BeurkG ein elektronisch aus dem Chip des Ausweisdokuments ausgelesenes Lichtbild und zusätzlich ein elektronisches Identifizierungsmittel. Den Ausweis in die Kamera zu halten, genügt nicht. Welche ausländischen Dokumente sich eignen, lässt sich vorab mit dem Notar klären. Ist ein Beteiligter dem Notar bereits bekannt, entfällt die Übermittlung des Lichtbildes. Für Gruppen, die regelmäßig gesellschaftsrechtliche Formalitäten in Deutschland erledigen, kann sich die Einrichtung der elektronischen Identifizierung deshalb lohnen.