Ein Start-Up unterscheidet sich fundamental von Existenzgründer:innen. Natürlich können wir diese auch zu unseren Mandant:innen zählen, hier gehört jedoch die Skalierbarkeit des Businessmodells nicht zu den vordringlichsten Aufgaben und, dass Wachstum ist zumeist nur räumlich beschränkt. Auch hier bieten wir nach Gesprächen mit unseren Mandant:innen individuelle Lösungen an. Im Gegensatz dazu kommen Start-Ups meist bereits mit fertigen Vertragsunterlagen aus ihrem Heimatmarkt zu uns, die dann für den deutschen Markt angepasst werden müssen. Die angepassten deutschen Unterlagen sollen sich meist nicht zu weit von den ursprünglichen französisch- oder englischsprachigen Vertragsunterlagen unterscheiden, damit ein einheitliches Auftreten des Start-Ups länderübergreifend gewährleistet werden kann.
Insofern ist die Beratung eines Start-Ups im Regelfall auch zeitintensiver. Konkret kann man dies am Beispiel des Widerrufsrechts verdeutlichen. Um ein funktionierendes Businessmodell für den deutschen Markt zu skalieren, müssen daher z.B. beim Verkauf von Dienstleistungen und/oder Produkten im Bereich B2C auch die tatsächlichen Voraussetzungen durch das Start-Up in Deutschland geschaffen werden, damit Verbraucher:innen ihr gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht ausüben können. Hier sind nicht nur rechtliche Überlegungen notwendig, sondern auch Best-Practices, die wir gemeinsam mit unseren Mandant:innen anhand der rechtlichen Vorgaben und mit praktische Lösungsmodellen entwickeln.