Cass. 1e civ. 25. November 2020, n° 19-21.060, Chaîne thermale du Soleil, ECLI:FR:CCAS:2020:C100714
Seit der französischen Schuldrechtsreform 2016 sieht der neue Art. 1218 Abs. 1 des Code civil die objektive Unmöglichkeit (force majeure) nur für den Schuldner einer Verpflichtung vor. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob sich ein Gläubiger auch dann darauf berufen kann, wenn er aufgrund von unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignissen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht mehr in der Lage war, den Nutzen aus seiner Forderung zu ziehen.
Sowohl bestimmte einzelne Urteile als auch die Entwicklung bestimmter spezifischer Regeln zum Schutz von Parteien, die als schwächer angesehen werden, z. B. im Tourismusgesetzbuch, haben berechtigterweise die Frage nach der Anwendung des Artikels 1218 zugunsten des Gläubigers im Wege der Analogie aufgeworfen.
Diese Lösung wurde von dem Kassationsgerichtshof durch diese Entscheidung abgelehnt, die die erste ist, die das Thema seit der Reform 2016 aufgreift.
Dem Gläubiger stehen dann zwei Lösungen zur Verfügung. Die erste ist der Versuch einer Neuverhandlung aufgrund der Theorie der Unvorhersehbarkeit (Artikel 1195). Sollte dies nicht gelingen, ist es auch möglich, im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien, den Richter um eine Vertragsanpassung zu bitten. Wenn der Schuldner die Neuverhandlung freiwillig und unberechtigt in die Länge zieht, dann ist es möglich, den Richter zu bitten, den Vertrag einseitig zu revidieren oder ihn nach den von ihm gewählten Bedingungen zu beenden.
Die Alternative besteht darin, im ursprünglichen Vertrag eine force majeure-Klausel zu Gunsten beider Parteien zu verankern, wobei Artikel 1218 dipositiv ist. Hier ist darauf zu achten, dass das Gleichgewicht der Parteien gewahrt bleibt, damit die Klausel nicht als ungeschrieben gilt. Die Vertragsgestaltung als Ganzes muss eine solche Klausel zulassen. Ad fontes steht Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Verträge zur Verfügung und lässt Sie so von seiner umfangreichen Erfahrung in diesem Bereich profitieren.