Cass. 3e civ. 5. März 2020, n° 19-16.407, ECLI:FR:CCASS:2020:C300183
Während die Frage der Entschädigung des Subunternehmers nach der Kündigung des Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen in den Berufungsgerichten war, hat der Kassationsgerichtshof nun eine gewisse Ordnung in diese Frage gebracht.
Der Kassationsgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass die dem Subunternehmer zustehende Entschädigung dem tatsächlichen Betrag der auf der Baustelle entstandenen Kosten entspricht, wobei der im Vertrag vereinbarte Betrag völlig unerheblich bleibt.
Es ist zu beachten, dass die Nichtigkeit des Vertrages auch nach Beendigung der Baustelle innerhalb der Verjährungsfrist (5 Jahre) eintreten kann.
Somit ist das Gericht bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung an Regeln gebunden, die den Subunternehmer schützen. Er darf sich nicht an dem im Vertrag vereinbarten Preis orientieren, er muss den Wert des vom Subunternehmer errichteten Werkes, insbesondere die Mängel, außer Acht lassen und sich auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Subunternehmers konzentrieren.
Dies schließt den Ersatz von Schäden, die der Subunternehmer auf der Baustelle verursacht hat, nicht aus, aber der Kassationsgerichtshof verlangt eine strikte Unterscheidung zwischen den beiden Ansprüchen, und zwar in einer Auslegung, die die Interessen des Subunternehmers schützt.
Es ist daher wichtig, eine Nichtigkeit des Vertrages zu vermeiden, die den Hauptauftragnehmer sofort höheren Kosten als dem im Vertrag vorgesehenen Preis aussetzen würde, und wenn eine Kündigung notwendig ist, dies mit einem Rechtsanwalt zu tun.